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Kahmann-Frilla Lichtwerbung GesmbH
A-3033 Altlengbach, Außerfurth 24
Tel. +43/2774/ 76 777-0 Fax 28

Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf Kahmann-Frilla Lichtwerbung Ges.m.b.H. Fassung 02/2009



I Geltungsbereich, Schriftform

1.Einkäufe aller Waren und Werklieferungen der Kahmann-Frilla Lichtwerbung Ges.m.b.H. (im folgenden KLW) in laufender wie in künftiger Geschäftsverbindung erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, auch wenn die Ware erst herzustellen ist.
2.Allgemeine Geschäftsbedingungen der/s Vertragspartner/s (im folgenden: Lieferant), insbesondere allgemeine Verkaufs- oder Auftragsbedingungen, gelten nur insoweit, als sie von KLW ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Die Anerkennung einzelner fremder Klauseln durch KLW berührt nicht die Geltung des übrigen Klauselwerkes.
3.Alle Erklärungen beider Vertragsparteien aufgrund dieses Vertrages sowie Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (auch Telefax). Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
1.Bei einer erstmaligen Bestellung bei einem Lieferanten kommt ein Vertrag mit KLW zustande, wenn der Lieferant eine schriftliche, auf ordnungsgemäß unterschriebenem Bestellvordruck erfolgte Bestellung binnen 3 Tagen schriftlich gegenüber KLW bestätigt. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sowie Bestellungen ohne Verwendung des vorgedruckten Bestellformulars sind nur wirksam, wenn sie von KLW schriftlich bestätigt werden. Im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung kommt ein Vertrag zwischen KLW und dem Lieferanten zustande, wenn der Lieferant einer schriftlichen Bestellung von KLW nicht innerhalb von 3 Tagen nach Auftragseingang widerspricht.
2.Die in dem Bestellschreiben von KLW niedergelegten Wareneigenschaften und Spezifikationen, sowie diese übersteigende Werbeangaben, Produktbeschreibungen, Zusicherungen oder sonstige Angaben des Lieferanten werden Vertragsgegenstand.

III. Lieferung, Kosten der Lieferung, Verpackung
1.Die Lieferung ist an die jeweils auf der Bestellung genannte Zielanschrift vorzunehmen, ansonsten zum Firmensitz von KLW in Altlengbach/Österreich.
2.Der Lieferant ist zur Lieferung von Teilmengen nur dann berechtigt, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
3.Die Kosten der Lieferung zum Zielort sowie für die Verpackung trägt der Lieferant. Der Lieferant ist verpflichtet Leergut ohne Berechnung von Frachtkosten zum vollen Wert zurückzunehmen.
4.Für den Fall, dass KLW aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem Lieferanten die Kosten der Lieferung übernimmt, ist der Lieferant verpflichtet, den von KLW benannten Spediteur zu beauftragen; wird kein Spediteur benannt, muss die Versendung auf dem preisgünstigsten Wege erfolgen.
5.Die Art und Weise der Verpackung für die Ware ist mit KLW schriftlich zu vereinbaren, mangels Vereinbarung ist die sicherste Verpackungsart zu wählen.

IV. Liefertermine, Lieferverzug
1.Die im Bestellschreiben genannten Liefertermine und Fristen sind verbindlich und beziehen sich auf den Eingang der Ware am Ort der Versandanschrift. Der Lauf von Lieferfristen beginnt mit dem Tag des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten.
2.Der Lieferant kommt mit Überschreitung der vereinbarten Liefertermine in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
3.Nach dem erfolglosen Ablauf einer von KLW gesetzten angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung kann KLW vom Vertrag zurücktreten und daneben Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ware infolge der Verzögerung für KLW kein Interesse mehr hat, oder wenn Umstände vorliegen, die für KLW ein Zuwarten unzumutbar machen. Der Rücktritt kann auch auf die noch nicht erbrachten Teile der Leistung beschränkt werden.
4.KLW kann auch schon vor Verzugseintritt die Rechte aus IV.3. geltend machen, wenn offensichtlich ist, dass ihre Voraussetzungen vorliegen werden.
5.Im Falle des Verzuges hat der Lieferant alle sich aus der Verzögerung ergebenden Schäden, insbesondere Mehrkosten einer Ersatzlieferung durch Dritte zu tragen.
6.Kann der Lieferant erkennen, dass ihm die Einhaltung der vereinbarten Fristen oder Termine nicht möglich ist, so hat er gegenüber KLW die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung innerhalb von drei Werktagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, so hat er alle aus der unterlassenen Mitteilung hervorgehenden Schäden zu ersetzen.
7.Bei Lieferverzug hat der Lieferant eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,3 % des Vertragswertes pro Tag verwirkt, maximal jedoch 10 % des Auftragswertes. KLW kann die Vertragsstrafe bis zur Stellung der Schlussrechnung, zumindest jedoch binnen 14 tagen nach Entgegennahme der Leistung des Lieferanten geltend machen. Ansprüche auf Schadensersatz sowie sonstige Ansprüche bleiben daneben unberührt.

V. Gefahrtragung, Transportversicherung
1.Der Lieferant trägt die Transportgefahr, unabhängig davon, auf wessen Wunsch und von welchem Ort die Versendung erfolgt.
2.Der Lieferant hat die Ware auf seine Kosten ausreichend gegen Transportschäden zu versichern.

VI. Abnahme
1.Alle Umstände außerhalb des Einflussbereiches von KLW, durch die KLW die Entgegennahme der Ware oder Mitwirkungshandlungen zur Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar gemacht wird, befreien KLW für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Entgegennahme bzw. Abnahme der Leistung. Eine nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche Abnahme ist ausdrücklich schriftlich zu erklären und wird nicht durch bloße Ingebrauchnahme ersetzt.

VII. Preise, Rechnungserstellung, Zahlung
1.Die vereinbarten Preise sind Festpreise und entgelten sämtliche Leistungen, die zur vertragsgemäßen Erfüllung und der Leistungspflicht des Kunden gehören.
2.Die Fertigung von Zeichnungen, Mustern etc. durch den Lieferanten zur Erfüllung seines Auftrages wird nicht gesondert vergütet.
3.Der Lieferant kann Teillieferungen nur dann gesondert in Rechnung stellen, wenn diese Teillieferungen entsprechend Ziff. III. 2. vereinbart sind. Ansonsten ist die Ware erst nach vollständiger Auslieferung aller Teile in Rechnung zu stellen.
4.Abschlagszahlungen sind in der Schlussrechnung gesondert auszuweisen.
5.Zahlungen erfolgen nach vollständiger Ausführung der Lieferung und nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, in 30 Tagen mit 2 % Skonto oder in 60 Tagen rein netto. Verzögerungen durch unrichtige oder unvollständige Rechnungserstellung beeinträchtigen keine Skontofristen.

VIII. Aufrechnung
1.Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Ansprüche von KLW aufrechnen.

IX. Gewährleistung
1.Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Ware den vereinbarten Eigenschaften entspricht und zu dem im Vertrage vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist, sowie den zugesicherten Eigenschaften entspricht. Mindestanforderung ist der jeweilige Stand der Technik.
2.Die Gewährleistungsdauer beträgt für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, 5 Jahre, in allen übrigen Fällen 2 Jahre.
3.Mangel
a)Mangel ist jede auch nur unerhebliche Abweichung von der im Vertrage vereinbarten Beschaffenheit gemäß II 2. oder dem Stand der Technik. Bei widersprüchlichen Angaben muss die Ware den jeweils höheren Anforderungen entsprechen. Ein Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn
Anlagen, Maschinen und sonstige Geräte den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetze nicht entsprechen;
- elektronisches Material den Vorschriften des Verbandes Österreichischer Verband für Elektrotechnik (OVE) nicht entspricht; oder
- Baustoffe, Eisen und Stahl etc. nicht den gültigen gesetzlichen Vorschriften und DIN-Normen entsprechen oder keine behördliche Zulassung aufweisen oder nicht güteüberwacht sind. Die Zulassung muss auf Verlangen vorgelegt werden.
b)Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn die Ware mit Rechten Dritter, z.B. Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten behaftet ist oder den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen und Auflagen nicht entspricht.

4.Vom Lieferanten gesetzte Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Mängeln sind nicht verbindlich. Die Rüge offensichtlicher Mängel bis zu 14 Tage nach Übergabe der Ware an KLW oder nach Absprache der Ware ist noch unverzüglich und damit rechtzeitig. Die Obliegenheiten der §§ 377, 378 HBG sind ausgeschlossen.
5.Nacherfüllungsanspruch
a)Der Lieferant ist verpflichtet, die Mängel unverzüglich nach Anzeige aus seine Kosten zu beseitigen, und zwar nach Wahl von KLW durch Nachbesserung oder erneute Lieferung. Daneben ist er zum Ersatz der KLW entstandenen Schäden verpflichtet.
b)Bei der Nacherfüllung beginnt die Verjährung hinsichtlich der Mängel, wegen der nacherfüllt wird und für ersetzte Teile neu.
c)Kommt der Lieferant innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist der Pflicht zur Nacherfüllung nicht nach, so kann KLW auf Kosten des Lieferanten den Mangel selbst beseitigen lassen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Rücksendung der Ware beim Rücktritt erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Daneben steht KLW ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zu. Eine Fristsetzung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der Lieferant die Existenz des Mangels bestreitet oder die Gewährleistung insgesamt abgelehnt oder wenn es für KLW aufgrund von Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, zunächst einen Nachbesserungsversuch abzuwarten.

6.Wandlung und Minderung
Nach einem (in Ziffer 1) erfolglosen Nachbesserungsversuch kann KLW vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Daneben kann KLW vom Lieferanten Schadenersatz verlangen.

7.Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche wird durch die Geltendmachung des Mangels während laufender Gewährleistungsfrist gehemmt. Die Hemmung endet nicht, bevor die Gewährleistungsansprüche erfüllt sind.

X. Haftung
1.Der Lieferant haftet, gleich aus welcher Haftungsnorm, für alle Schäden unbeschränkt. Insbesondere haftet der Lieferant für entfernte Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden.
2.KLW
a)KLW haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden.
b)Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – gleich als welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht ist die Haftung für solche unmittelbare Schäden, mit denen vernünftigerweise nicht gerechnet werden konnte, oder auf deren Eintreten KLW keinen Einfluss hat, in der Höhe auf die doppelte Vertragssumme (Kaufpreis) beschränkt, und es ist die Haftung für von KLW verursachte mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
c)Die Haftung von KLW für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit ist auf Fälle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beschränkt.
d)Alle Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von KLW.

XI. Muster und Vorlagen
1.Zeichnungen, Muster und Modelle, sowie nach Angaben von KLW gefertigte Pläne und Waren werden für KLW als Hersteller gefertigt. Für den Fall, dass KLW nicht schon gesetzlich Eigentümer dieser Gegenstände wird, überträgt der Lieferant schon jetzt das Eigentum an KLW. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gegenstände auf seine Kosten aufzubewahren.
2.KLW behält an allen vorgenannten Gegenständen sämtliche Urheberrechte sowie alle anderen Rechte des geistigen Eigentums. Eine Weiterverwertung dieser Gegenstände durch den Lieferanten oder durch Dritte bedarf der schriftlichen ausdrücklichen Einwilligung von KLW.

XII. Erfüllungsort, Rechtwahl, Gerichtsstand

1.Erfüllungsort ist der in der Bestellung angegebene Zielort.
2.Es gilt österreichisches Recht.
3.Im vollkaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand das Landgericht St. Pölten. KLW kann den Lieferanten jedoch auch vor einem anderem Wahlgerichtsstand verklagen.

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